Recht & Fristen
Die PPWR gilt ab dem 12. August, ihre Pflichten kommen gestaffelt
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Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, meist PPWR abgekürzt, ersetzt die Verpackungsrichtlinie von 1994. Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht erst in nationales Recht gegossen werden, sie gilt direkt. Für Onlinehändler ist das relevant, weil Versandverpackungen ausdrücklich mitgemeint sind.
Ab wann sie gilt
Die Verordnung ist Anfang 2025 in Kraft getreten, angewendet wird sie ab dem 12. August 2026. Ab diesem Datum ist sie geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten, ohne dass Deutschland etwas umsetzen müsste.
Das heißt aber nicht, dass am Stichtag alle Anforderungen auf einmal greifen. Die konkreten Produktvorgaben sind bewusst gestaffelt, damit Hersteller und Handel umstellen können. Die Kennzeichnungspflichten setzen später ein als der Geltungsbeginn, und die technisch aufwendigsten Punkte, also Recyclingfähigkeit, Mindestanteil an Rezyklat und die Begrenzung des Leerraums, kommen am Ende des Jahrzehnts.
Der Punkt, der Onlinehändler am direktesten trifft
Die Verordnung begrenzt den Leerraum in Versand-, Sammel- und Transportverpackungen. Gemeint ist der Anteil Luft im Karton, gemessen am Gesamtvolumen. Wer bisher alles in denselben großen Karton gepackt und mit Polstermaterial aufgefüllt hat, muss sein Sortiment an Kartongrößen erweitern.
Praktisch heißt das: Für kleine Artikel braucht es kleine Kartons. Ein Kleinkarton mit 300 mal 220 mal 150 mm kostet bei uns 0,50 € netto und ist bei flachen oder leichten Artikeln fast immer die bessere Wahl als der Standardkarton für 0,51 € netto. Der Effekt geht über die Verordnung hinaus, denn kleinere Pakete sind auch beim Porto günstiger.
- Sortiment an Kartongrößen prüfen: Deckt es kleine Artikel wirklich ab?
- Polstermaterial reduzieren, wo eine kleinere Verpackung dasselbe leistet.
- Bei Bundles klären, ob sie im selben Karton zusammen versendet werden können.
Was daneben weiterhin gilt
Die PPWR ersetzt nicht alles. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Beteiligung an einem dualen System bleiben Pflichten, die jeder Händler erfüllen muss, der befüllte Verpackungen an private Endverbraucher bringt.
Wenn ein Fulfillment-Dienstleister für dich verpackt, ändert das nichts an deiner Registrierungspflicht als Inverkehrbringer. Was sich ändert, ist die Menge, die du melden musst, denn dann zählt das Material des Dienstleisters. Kläre vorher, wer welche Mengen meldet.
Was du jetzt sinnvoll tun kannst
Der größte Teil der Arbeit ist Bestandsaufnahme, und die kostet nichts außer Zeit.
- Liste auf, welche Verpackungen du tatsächlich einsetzt, inklusive Füllmaterial und Klebeband.
- Prüfe für deine zehn meistverkauften Artikel, wie viel Luft im aktuellen Karton steckt.
- Klär mit deinem Verpackungslieferanten, welche Materialien er nach 2030 noch anbietet.
- Halt fest, wer für dich Mengen an das duale System meldet, du selbst oder dein Dienstleister.
Das Wichtigste in Kürze
- Die PPWR gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar, ohne nationales Umsetzungsgesetz.
- Die konkreten Produktanforderungen greifen gestaffelt, nicht alle am Stichtag.
- Für Onlinehändler ist die Begrenzung des Leerraums der praktisch wichtigste Punkt.
- LUCID-Registrierung und Systembeteiligung bleiben bestehen, auch mit Fulfillment-Dienstleister.
