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Recht & Fristen

Die PPWR gilt seit dem 12. August, ihre Pflichten kommen gestaffelt

6 Minuten LesezeitAktualisiert am 17. September 2026

Packtisch im Lager: Eine Hand verschließt einen Versandkarton mit dem Klebebandabroller, daneben Etikettenrolle und PackpapierKI-generiert

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, meist PPWR abgekürzt, ersetzt die Verpackungsrichtlinie von 1994. Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht erst in nationales Recht gegossen werden, sie gilt direkt. Für Onlinehändler ist das relevant, weil Versandverpackungen ausdrücklich mitgemeint sind.

Seit wann sie gilt

Die Verordnung ist Anfang 2025 in Kraft getreten und wird seit dem 12. August 2026 angewendet. Seitdem ist sie geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten, ohne dass Deutschland sie erst umsetzen musste.

Das heißt aber nicht, dass seit dem Stichtag alle Anforderungen auf einmal greifen. Die konkreten Produktvorgaben sind bewusst gestaffelt, damit Hersteller und Handel umstellen können. Die Kennzeichnungspflichten setzen später ein als der Geltungsbeginn, und die technisch aufwendigsten Punkte, also Recyclingfähigkeit, Mindestanteil an Rezyklat und die Begrenzung des Leerraums, kommen am Ende des Jahrzehnts.

Der Punkt, der Onlinehändler am direktesten trifft

Die Verordnung begrenzt den Leerraum in Versand-, Sammel- und Transportverpackungen. Gemeint ist der Anteil Luft im Karton, gemessen am Gesamtvolumen. Wer bisher alles in denselben großen Karton gepackt und mit Polstermaterial aufgefüllt hat, muss sein Sortiment an Kartongrößen erweitern.

Praktisch heißt das: Für kleine Artikel braucht es kleine Kartons. Ein Kleinkarton mit 300 mal 220 mal 150 mm kostet bei uns 0,50 € netto und ist bei flachen oder leichten Artikeln fast immer die bessere Wahl als der Standardkarton für 0,51 € netto. Der Effekt geht über die Verordnung hinaus, denn kleinere Pakete sind auch beim Porto günstiger.

  • Sortiment an Kartongrößen prüfen: Deckt es kleine Artikel wirklich ab?
  • Polstermaterial reduzieren, wo eine kleinere Verpackung dasselbe leistet.
  • Bei Bundles klären, ob sie im selben Karton zusammen versendet werden können.

Was sich in Deutschland geändert hat

In Deutschland hat die PPWR zusammen mit dem Durchführungsgesetz VerpackDG das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Die Grundpflichten bleiben: Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Beteiligung an einem dualen System und die Meldung der Mengen.

Neu ist die Trennung zwischen Erzeuger und Hersteller. Für jede Verpackung gibt es in der EU genau einen Erzeuger, er ist für die Konformität verantwortlich. Hersteller ist dagegen, wer in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird, die Pflichten zu Registrierung, Systembeteiligung und Meldung trägt. Bei Transportverpackungen und Serviceverpackungen können diese Pflichten schon für die leere Verpackung entstehen. Je nach Lieferweg kann die Pflicht für den Versandkarton bei deinem Verpackungslieferanten liegen statt bei dir. Für die Verpackung deiner Produkte bleibst du in der Regel selbst zuständig.

Wenn ein Dienstleister für dich verpackt, kläre deshalb vorher, wer für welche Verpackung registriert ist und wer welche Mengen meldet.

Was du jetzt sinnvoll tun kannst

Der größte Teil der Arbeit ist Bestandsaufnahme, und die kostet nichts außer Zeit.

  • Liste auf, welche Verpackungen du tatsächlich einsetzt, inklusive Füllmaterial und Klebeband.
  • Prüfe für deine zehn meistverkauften Artikel, wie viel Luft im aktuellen Karton steckt.
  • Klär mit deinem Verpackungslieferanten, welche Materialien er nach 2030 noch anbietet.
  • Halt fest, wer welche Mengen an das duale System meldet: du selbst, dein Dienstleister oder dein Verpackungslieferant.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar, in Deutschland ergänzt durch das VerpackDG.
  • Die konkreten Produktanforderungen greifen gestaffelt, nicht alle am Stichtag.
  • Für Onlinehändler ist die Begrenzung des Leerraums der praktisch wichtigste Punkt.
  • Registrierung in LUCID und Systembeteiligung bleiben. Neu ist, wer bei Versandverpackungen als Hersteller gilt.
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